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Identität der Feststellung/Bewilligung der Geschlossenheit des Schuldnerunternehmens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/266ZIK 2016, 197 Heft 5 v. 9.11.2016

IO: § 114a Abs 2, § 252

ZPO: § 528 Abs 2 Z 2

Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen meritorisch oder formal gleichlautend entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Es kommt auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung an (vgl 8 Ob 35/15b). Auch eine Bestätigung mit der Maßgabe, dass die Formulierung des Spruchs bei ansonsten identem Entscheidungswillen geändert wird, ist eine Bestätigung, die den weiteren Rechtszug ausschließt.

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