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Örtliche Zuständigkeit und ihre Prüfung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/256ZIK 2016, 192 Heft 5 v. 9.11.2016

IO: § 63 Abs 1, § 182

JN: §§ 29, 31a, 46 Abs 1

Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass nur eine die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 47/14z; 8 Nc 5/10t). Der Gesetzgeber misst nämlich der Nähe des InsolvenzG zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners iS einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung bei (8 Nc 47/14z; 8 Nc 42/14i). Das gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren.

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