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Verbotene Einlagenrückgewähr und akzessorische Sicherheiten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/215ZIK 2016, 160 Heft 4 v. 31.8.2016

GmbHG: § 82

ABGB: § 449

Pfandrechte sind streng akzessorisch. Sie setzen das Entstehen und regelmäßig das Fortbestehen einer Forderung aus einem gültigen Rechtsgrund voraus (RIS-Justiz RS0011343). Ist die Forderung nichtig oder anfechtbar, so ist es auch das Pfandrecht (8 Ob 585/85). Der mit Klage belangte Pfandbesteller kann alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben, die dem persönlichen Schuldner zustehen (RIS-Justiz RS0011308), auch eine (jedenfalls absolute) Nichtigkeit des der gesicherten Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zieht absolute (6 Ob 29/11z; 3 Ob 50/13v; 6 Ob 14/14y, je mwN), von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich (6 Ob 132/10w ua; RIS-Justiz RS0117033).

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