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"Mietkauf" einer beweglichen Sache und dt Hauptinsolvenzverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/208ZIK 2016, 155 Heft 4 v. 31.8.2016

EuInsVO: Art 4 Abs 2 lit e

dInsO: §§ 103, 107

Für ein Hauptinsolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt grds das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Es regelt insb auch, wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt. Damit erfolgt eine Sachnormverweisung in Bezug auf das Insolvenzrecht des Verfahrenseröffnungsstaats, und zwar auf das materielle Recht und das Verfahrensrecht. Von der lex fori concursus sollen all jene Rechtsnormen umfasst sein, die die spezifisch insolvenzrechtlichen Wirkungen des Verfahrens bestimmen und deren Anwendung erforderlich ist, damit das Insolvenzverfahren die durch die lex fori concursus selbst vorgegebenen Aufgaben und Ziele erfüllen kann. Andere Rechtsnormen des Verfahrenseröffnungsstaats sind nur unter Berücksichtigung seines allgemeinen Kollisionsrechts und unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben anzuwenden.

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