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Sanierungsplan und Anrechnung von Leistungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/203ZIK 2016, 149 Heft 4 v. 31.8.2016

IO: §§ 156, 156b, 156c

ABGB: §§ 1415, 1416

Auf welche von mehreren Schuldposten eine Leistung angerechnet werden soll, richtet sich primär nach der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vereinbarung und mangels einer solchen nach der vom Schuldner vorgenommenen Widmung, sofern nicht der Gläubiger dagegen Widerspruch erhebt. In letzterem Fall greift, weil eine einseitige "Umwidmung" durch den Gläubiger nicht möglich ist, ebenso wie bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung die gesetzliche Tilgungsfolge ein (10 Ob 42/14w; RIS-Justiz RS0034703 [T4]).

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