vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Angeblicher Auslandsaufenthalt des Schuldners und internationale Zuständigkeit

JudikaturBearbeiter: Franz MohrZIK 2016/153ZIK 2016, 114 Heft 3 v. 30.6.2016

EuInsVO: Art 3 Abs 1

IO: § 70 Abs 2, § 258 Abs 1, § 260 Abs 2

Im Anwendungsbereich der EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die G des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Insolvenz-

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte