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Kein privatrechtliches Anerkenntnis bei Geltendmachung einer Abgabenforderung in einem Konkursantrag

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/143ZIK 2016, 111 Heft 3 v. 30.6.2016

KO idF vor 1. 7. 2010: § 70

ABGB: § 863

Das konstitutive Anerkenntnis gehört zu den Feststellungsverträgen (RIS-Justiz RS0032779) und muss im Hinblick auf seinen Vertragscharakter gegenüber dem Berechtigten oder seinem Vertreter abgegeben und von diesem angenommen werden, wobei eine besondere Form nicht vorgesehen ist (3 Ob 160/11t; RIS-Justiz RS0032319 [T4]). Ein Anerkenntnis strittiger Forderungen gegen die Republik liegt auch nicht konkludent vor, wenn der Gläubiger Rechnung legt, über die daraus geschuldete Umsatzsteuer eine Umsatzsteuervoranmeldung durchführt, die Finanzbehörde über die dann nicht beglichene Steuerschuld einen Rückstandsausweis erlässt, aufgrund dessen einen Konkursantrag stellt und über die Steuerschuld eine Zahlungsvereinbarung abschließt. Abgabenvorschreibung, Abgabeneinhebung und Abgabenbetreibung sind hoheitliches Handeln und stellen schon deshalb keine privatrechtliche Willenserklärung dar. Der Konkursantrag eines Insolvenzgläubigers ist eine schriftliche Prozesshandlung bei G und daher ebenfalls keine privatrechtliche Willenserklärung in Richtung eines Anerkenntnisses. Zwar können Hoheitsträger, wenn sie privatwirtschaftlich tätig werden, auch konkludente Erklärungen abgeben. Dazu ist es aber erforderlich, dass das zur Geschäftserklärung berufene Organ ein entsprechendes Verhalten setzt und der durch Gesetz oder andere bekannt gemachte Vorschriften festgelegte Umfang der Vertretungsmacht nicht überschritten wird (6 Ob 129/10d mwN). Geschäftsabschlüsse über (im Anlassfall behauptete) Leistungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gehören nicht zum Wirkungskreis der Finanzbehörde. Aus der mit den in Verfolgung von Abgabenforderungen hoheitlich tätig gewordenen Organen der Finanzverwaltung über die Steuerschuld geschlossenen Zahlungsvereinbarung kann daher kein Anerkenntnis einer strittigen Forderung abgeleitet werden.

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