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Auch die Kreditgewährung durch "Buchungsvorgänge" verpflichtet zur Rückzahlung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/103ZIK 2016, 80 Heft 2 v. 2.5.2016

ABGB: §§ 983, 1414

Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmen zu verstehen sind, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen (RIS-Justiz RS0038664, RS0017583).

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