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Über ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verfügt der berechtigte Schuldner

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/86ZIK 2016, 66 Heft 2 v. 2.5.2016

IO: § 2 Abs 2

ABGB: § 364c

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist kein Vermögensobjekt, sondern ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht (RIS-Justiz RS0010723 [T7]), das im Fall der Insolvenz des Berechtigten in der freien Verfügung des Schuldners bleibt (8 Ob 541/88; 5 Ob 11/87; 5 Ob 123/86).

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