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VfGH hält Beschränkung seiner Anrufung in Exekutionssachen aufrecht

ZIK aktuellBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/55ZIK 2016, 41 Heft 2 v. 2.5.2016

Seit 1. 1. 2015 können die Parteien in Zivilverfahren beim VfGH den Antrag stellen, Verordnungen oder Gesetze aufzuheben. Generelle Ausnahmen von dieser Antragsbefugnis sind für Exekutions- und Insolvenzverfahren vorgesehen. Der VfGH hat beschlossen, deren Verfassungsmäßigkeit amtswegig zu überprüfen (s ZIK 2015/271, 203).

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