IO: § 95 Abs 2 und 3, § 119 Abs 5
Die Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses, eine beantragte Ausscheidung von Massebestandteilen zu versagen, oder die Bewilligung des Antrags des Masseverwalters, den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.