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Keine Bekämpfung der Verweigerung einer Freigabe von Massesachen durch die Schuldnerin

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/35ZIK 2016, 28 Heft 1 v. 26.2.2016

IO: § 95 Abs 2 und 3, § 119 Abs 5

Die Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses, eine beantragte Ausscheidung von Massebestandteilen zu versagen, oder die Bewilligung des Antrags des Masseverwalters, den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

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