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Behandlung der Geltendmachung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Prozess

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2016/28ZIK 2016, 24 Heft 1 v. 26.2.2016

IO: § 7

ZPO: § 239 Abs 3 Z 1, § 261 Abs 1

Die Frage einer (selbstständigen) Rekursmöglichkeit gegen die Entscheidung in einem Zivilprozess über eine Prozesseinrede erfuhr mit BGBl I 2015/94 eine Neuregelung. Nunmehr steht es dem Richter weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbstständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen; dies unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde. Das betrifft auch die Einrede des Mangels der Prozessfähigkeit einer P wegen Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens. Die am 4. 8. 2015 in Kraft getretene Neuregelung gilt auch für Beschlüsse in zu diesem Zeitpunkt laufenden Prozessen. Verfahrensgesetze sind nämlich grds immer nach dem letzten Stand anzuwenden. Laufende Verfahren sind daher, soweit nicht - hier fehlende - Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an nach den neuen Verfahrensgesetzen fortzusetzen und zu beenden.

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