Art 36 der revidierten Fassung der EuInsVO (EU) 848/2015 erlaubt dem Hauptinsolvenzverwalter, drohende Sekundärinsolvenzanträge abzuwenden, indem er Zusicherungen abgibt. Die Voraussetzungen hierfür werden detailliert dargestellt.
Art 36 der revidierten Fassung der EuInsVO (EU) 848/2015 erlaubt dem Hauptinsolvenzverwalter, drohende Sekundärinsolvenzanträge abzuwenden, indem er Zusicherungen abgibt. Die Voraussetzungen hierfür werden detailliert dargestellt.