Die Stellung des Kostenersatzberechtigten in der Insolvenz des rechtsschutzversicherten Verfahrensgegners ist Gegenstand dieses Beitrages. Im Gegensatz zur E OGH 7 Ob 133/14f, nach der die Leistung des Rechtsschutzversicherers in die Masse fließen soll, befürwortet der Autor ein Recht auf bevorzugte Befriedigung des Kostenersatzberechtigten.