In der Praxis kommt es immer wieder zur Aushöhlung von Insolvenzmassen durch verspätete Insolvenzanmeldungen. Dies führt dazu, dass die bestellten Insolvenzverwalter massearme Verfahren abzuwickeln haben und für die Insolvenzgläubiger oftmals keine bis geringe Quoten zur Ausschüttung gelangen. Bei genauerer Betrachtung spielen dabei die mit der Jahresabschlusserstellung beauftragten Wirtschaftstreuhänder eine nicht unerhebliche Rolle und stellt sich dabei die Frage nach deren Haftungszurechnung. Oftmals wird nämlich im Zuge der Jahresabschlusserstellung der Prüfung der Insolvenzreife sowie der Erläuterungspflicht zur insolvenzrechtlichen Überschuldung gem § 225 Abs 1 UGB zu wenig Beachtung und Sorgfalt geschenkt. Regelmäßig werden bloß standardmäßige Formulierungen verwendet, ohne deren Auswirkungen näher zu hinterfragen. Ausgehend von der haftungsbejahenden Rsp des BGH unternehmen die Verfasser den Versuch, die österr Rechtslage diesbezüglich zu erörtern.