Seit Langem ist in Rechtsprechung und Literatur strittig, ob ein gem § 19 (KO bzw nunmehr) IO aufrechnungsbefugter Gläubiger nach Zustandekommen eines ([Zwangs-]Ausgleichs bzw nunmehr) Sanierungsplans noch mit der vollen Forderung oder nur mehr mit dem Quotenbetrag aufrechnen könne (s nur Nunner-Krautgasser, Aufrechnung und Zwangsausgleich, ZIK 2009/7, 4). Nun hat der verstärkte Senat des OGH am 1. 12. 2015, 6 Ob 179/14p, die zweite Variante für richtig erachtet und folgenden Rechtssatz beschlossen: "Macht der Insolvenzgläubiger von der gesetzlichen Möglichkeit, während des Insolvenzverfahrens gem § 19 Abs 1 IO aufzurechnen, keinen Gebrauch, kann er nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens regelmäßig nur mehr mit der Sanierungsplanquote seiner Forderung aufrechnen."