UGB: §§ 274, 275
ABGB: § 1299
Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft entfaltet Schutzwirkungen zugunsten Dritter, die den Kreis der potenziellen Gläubiger der Gesellschaft umfassen. Stellt ein Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, kann er Dritten, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig werden (RIS-Justiz RS0116077, RS0116076, RS0129123, RS0037785).