EuInsVO: Art 2 lit h, Art 3 Abs 4 lit b
IO: § 66
Ein isoliertes Partikularinsolvenzverfahren kann ua ein Gläubiger beantragen, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich eine Niederlassung des insolventen Schuldners befindet. Niederlassung ist jeder Tätigkeitsort, in dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Der Begriff "Tätigkeitsort" weist auf die notwendige, nach außen (zum Markt hin) gerichtete wirtschaftliche Aktivität hin. Erfor-