IO: §§ 89, 117 Abs 1 Z 2 und 3, § 260 Abs 2
EO: §§ 195 ff
Dem Gläubigerausschuss ist eine schriftliche Beschlussfassung ausdrücklich erlaubt. Eine vorangehende mündliche Beratung kann entfallen, wenn alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind und wenn bei genehmigungspflichtigen Geschäften der Schuldner dem zustimmt.