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Berücksichtigung eines Überbots nach genehmigtem Verkauf

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/312ZIK 2015, 233 Heft 6 v. 30.12.2015

IO: §§ 89, 117 Abs 1 Z 2 und 3, § 260 Abs 2

EO: §§ 195 ff

Dem Gläubigerausschuss ist eine schriftliche Beschlussfassung ausdrücklich erlaubt. Eine vorangehende mündliche Beratung kann entfallen, wenn alle Ausschussmitglieder damit einverstanden sind und wenn bei genehmigungspflichtigen Geschäften der Schuldner dem zustimmt.

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