IO: §§ 84, 95, 119 Abs 5
Lehnt im Schuldenregulierungsverfahren ein Gläubigerausschuss die Ausscheidung von Massevermögen ab, steht dem Schuldner gegen einen - an sich gar nicht zu fällenden - Beschluss des InsolvenzG auf Nichtuntersagung der Entscheidung des Gläubigerausschusses kein Rekursrecht zu.