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Kein Schuldnerrekurs bei Ablehnung einer Ausscheidung durch den Gläubigerausschuss

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/310ZIK 2015, 232 Heft 6 v. 30.12.2015

IO: §§ 84, 95, 119 Abs 5

Lehnt im Schuldenregulierungsverfahren ein Gläubigerausschuss die Ausscheidung von Massevermögen ab, steht dem Schuldner gegen einen - an sich gar nicht zu fällenden - Beschluss des InsolvenzG auf Nichtuntersagung der Entscheidung des Gläubigerausschusses kein Rekursrecht zu.

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