IO: §§ 63, 254 Abs 5
JN: § 41 Abs 3, § 44
Für das Insolvenzverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Es sind Gegebenheiten relevant, die dem InsolvenzG bzw dem Masseverwal-