IO: § 25 Abs 1 S 1
GmbHG: § 84 Z 4
Verfällt die Gesellschaft in Konkurs, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Arbeitgeber aus. Die Organisation der durch die Konkurseröffnung aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt. Die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr; dies jedoch nur, soweit diese nicht vom Insolvenzverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe (RIS-Justiz RS0059995). Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann.