IO: § 14 Abs 1, § 16
ZPO: § 228
Ein nicht verbüchertes, wenn auch nach der Vereinbarung als dinglich verstandenes Wohnrecht wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam (7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0115899). Der aus dem (nur obligatorisch wirkenden) Wohnrecht Berechtigte ist darauf beschränkt, einen Geldanspruch im Insolvenzverfahren geltend zu machen (1 Ob 31/12h).