Durch das AbgÄG 2014 und das RÄG 2014 wurde in § 9 Abs 5 EStG bzw § 211 UGB eine zwingende Abzinsung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste vorgesehen. Diese auf den ersten Blick scheinbar identen Regelungen weisen jedoch erhebliche Unterschiede auf, die Gegenstand dieses Beitrags sind.