Durch Art 2 Abs 9 der neuen EuInsVO (EU) 848/2015 wird der "Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet", neu und umfassender definiert. Der Beitrag geht auf diese Regelung, insb in Hinblick auf Aktien, Finanzinstrumente und Guthaben auf Konten, näher ein.