Seit 1. 1. 2015 können die Parteien in Zivilverfahren beim VfGH den Antrag stellen, Verordnungen oder Gesetze aufzuheben. Insolvenzverfahren sind zwar davon ausgenommen, in ZIK 2015/223, 163 wurde jedoch berichtet, dass diese Ausnahme als verfassungswidrig angefochten wurde. Zu G 361/2015, G 362/2015 hat nun der VfGH am 26. 11. 2015 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmeregelung des § 62a Abs 1 Z 8 VfGG zu überprüfen, weil der VfGH vorderhand nicht zu erkennen vermag, dass das gesamte Insolvenzverfahren ein Verfahren darstellt, in dem die Unzulässigkeit eines Antrags auf Gesetzesüberprüfung in allen Fällen unerlässlich ist.