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Vereinfachte Kapitalherabsetzung und Partizipationskapital

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/266ZIK 2015, 202 Heft 5 v. 30.10.2015

BWG: § 23

AktG: §§ 183, 197 f, 201

Dem Partizipationsscheininhaber steht das aktienrechtliche Rechtsschutzsystem, also die Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage, nicht zu (2 Ob 84/13m; RIS-Justiz RS0049477 [T2]). Der Partizipant hat daher keine rechtsgestaltende Anfechtungsbefugnis, er kann aber eine Feststellungsklage erheben.

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