BWG: § 23
AktG: §§ 183, 197 f, 201
Dem Partizipationsscheininhaber steht das aktienrechtliche Rechtsschutzsystem, also die Anfechtungs- bzw Nichtigkeitsklage, nicht zu (2 Ob 84/13m; RIS-Justiz RS0049477 [T2]). Der Partizipant hat daher keine rechtsgestaltende Anfechtungsbefugnis, er kann aber eine Feststellungsklage erheben.