ZaDiG: § 39 Abs 1 Z 1
ABGB: §§ 1400, 1401
Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag stellt einen Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung dar (RIS-Justiz RS0109095). Er ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des bestehenden Girovertrags (RIS-Justiz RS0017140). Die im Girovertrag vereinbarte grundsätzliche Verpflichtung der Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr abzuwickeln, wird durch den Überweisungsauftrag des Kunden konkretisiert (RIS-Justiz RS0032931). Die Bank ist nicht zur Durchführung des Überweisungsauftrags verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden durch die Ausführung ins Debet kommt oder bereits einen Debetstand aufweist und auch keine Kreditvereinbarung vorliegt (RIS-Justiz RS0032931, RS0032986).