IO: § 109
IESG: § 7
Die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung entfaltet nur mehr dann eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder auf einer mindestens sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder gleichgestelltem Tatbestand) rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht (8 ObS 127/97b). Keine Bindung besteht an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung. Die Prüfung durch den Masseverwalter kann einem kontradiktorischen Verfahren mit den gesteigerten Möglichkeiten der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht gleichgestellt werden. Eine Feststellung der Forderung durch Anerkenntnis des Masseverwalters ist als "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung zu verstehen. Einer derartigen Erklärung kommt nicht der Charakter einer konstitutiven Willenserklärung, sondern lediglich jener einer Wissenserklärung über die nach Meinung des Erklärenden bestehende Rechtslage zu (8 ObS 9/03m). An eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung, also an ein Anerkenntnis des Masseverwalters, das nicht auf einer bindend titulierten Forderung beruht, besteht keine Bindung (8 ObS 200/98i; 8 ObS 9/03m). Die Forderung muss im Insolvenzverfahren gerichtlich festgestellt sein. Solange noch keine bindende gerichtliche Entscheidung vorliegt, hat die Behörde bzw das im Rahmen sukzessiver Kompetenz angerufene G das Bestehen der geltend gemachten Forderungen selbstständig zu beurteilen (8 ObS 9/03m).