EuInsVO: Art 2 lit g, Art 3, Art 25 Abs 1, Art 27
EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b
Die G des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sind alternativ zu den G des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.