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Klärung der Wirkungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/260ZIK 2015, 194 Heft 5 v. 30.10.2015

EuInsVO: Art 2 lit g, Art 3, Art 25 Abs 1, Art 27

EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b

Die G des Mitgliedstaats der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sind alternativ zu den G des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, über die Bestimmung der in den Bereich der Wirkungen dieses Sekundärverfahrens fallenden Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden.

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