1. Seit 1. 1. 2015 besteht in Zivilverfahren die Möglichkeit, dass auch Parteien beim VfGH den Antrag stellen, eine Verordnung oder ein Gesetz aufzuheben; Ausnahmen gibt es ua für Exekutions- und Insolvenzverfahren (s insb §§ 57a und 62a VfGG). Zu G 361/2015, G 362/2015 liegen dem VfGH Anträge vor, die Ausnahme für Insolvenzverfahren in § 62a VfGG als verfassungswidrig aufzuheben.