IO: §§ 69, 252, 260
ZPO: § 477 Abs 1 Z 4
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners sofort zu eröffnen. Er braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw die Überschuldung nicht glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners sind hierüber auch keine Erhebungen zu pflegen, soweit die Unwahrheit der Angaben des Schuldners nicht feststeht oder sich Bedenken ergeben. Geht jedoch ein Insolvenzeröffnungsantrag im Falle einer Mehrzahl von antragspflichtigen organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person nicht von allen diesen Personen aus, sind die übrigen über diesen Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht wird. Die Außerachtlassung der an sich rechtzeitig möglichen Einvernahme der anderen antragsverpflichteten Personen begründet keine Nichtigkeit, weil wegen der Neuerungserlaubnis grds die Gelegenheit besteht, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten, mögliches Vorbringen nachzuholen und dessen Relevanz für die Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag darzulegen (OLG Wien 28 R 67/06p ua).