IZm dem Inkrafttreten der MarktmissbrauchsVO am 12. 6. 2014 beschäftigte sich der VwGH in seinem Erkenntnis 2012/17/0554 mit der Frage, ob ein Zwischenschritt in einem zeitlich gestreckten Vorgang eine Insiderinformation iSd § 48a Abs 1 Z 1 BörseG ist. Die dabei aufgestellten Rechtsgrundsätze sowie die vom VwGH angewandte Methodik bei der Beurteilung eines Zwischenschritts als Insiderinformation werden in diesem Beitrag einer kritischen Beurteilung im Lichte der EuGH Jud unterzogen, die auch in die MarktmissbrauchsVO einfloss.