Könnte die Auflösung eines Vertrags die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden, kann seit dem IRÄG 2010 nicht mehr wegen eines Verzugs des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung der Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen aufgelöst werden. Die genauen Konsequenzen dieser Regelung sind schon für den Fall der Nichterfüllung nicht geklärt. Wenn nicht einmal bei Nichterfüllung aufgelöst werden darf, liegt darüber hinaus die Vermutung nahe, die Neuerung wirke sich auch im Fall einer Schlechterfüllung aus. Der Beitrag untersucht anlässlich der gesetzlichen Neuerungen alte und neue Einschnitte, die das Insolvenzrecht in das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht vornimmt.