Der im Jahr 2009 in Kraft getretene § 67a ASVG über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen, meist kurz Auftraggeberhaftung genannt, brachte eine Regelung zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Baubereich. Danach haftet das einen Auftrag an ein Subunternehmen gebende Unternehmen für Beitrags- und Umlagenverpflichtungen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstmaß von 20 % des geleisteten Werklohns; ua durch Eintragung in die Gesamtliste der haftungsfrei gestellten Unternehmen oder durch Abführung von 20 % des Werklohns kann diese Haftung vermieden werden. § 67a ASVG ist umfangreich, seine Anordnungen sind zudem sehr kompliziert. Da ist es hilfreich, wenn der Praxis ein Leitfaden zur Verfügung steht.