ÜbG: § 3 Z 1 und 1a, §§ 25, 26
RL 2004/25/EG : Art 3
Werden Aktien zu bloßen Sanierungszwecken erworben, besteht keine Pflicht zur Stellung eines Pflichtangebots. Das soll Sanierungen erleichtern. Das Vorhaben soll nicht durch die zusätzliche Belastung durch das Pflichtangebot erschwert oder verhindert werden, weil durch Sanierungen häufig betriebswirtschaftlich funktionsfähige Einheiten und die damit zusammenhängenden Arbeitsplätze erhalten werden können und die wertzerstörende Zerschlagung von Unternehmen verhindert wird. Eine Sanierung liegt schließlich auch im Interesse der Minderheitsaktionäre.