IO: § 193
KBGG: § 31
Die Rückzahlungsverpflichtung nach KBGG setzt voraus, dass sich nachträglich eine (ursprünglich nicht bekannte) Tatsache herausstellt, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht. Dem Widerruf des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld steht nicht entgegen, dass der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld in der Folge in einem Insolvenzverfahren einen Zahlungsplan abgeschlossen hat. Bei der Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld handelt es sich dann um keine vom Zahlungsplan erfasste Insolvenzforderung, wenn sich die Tatbestandserfordernisse für den Rückforderungsanspruch erst erfüllen, wenn sich der Widerrufsgrund nachträglich herausgestellt hat (im Anlassfall durch Übermittlung des Ausmaßes der Einkünfte des Kinderbetreuungsgeldbeziehers durch die Abgabenbehörde an die GKK nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Es ist dann unerheblich, wann das Finanzamt den Einkommenssteuerbescheid erlassen hat.