IO: § 71a Abs 2, § 71b Abs 1, § 260
Auch im Rekursverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RIS-Justiz RS0043940). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann keine Beschwer abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0043947; RS0041929).