IO: §§ 1, 27, 68
UGB: § 161
Die in der IO nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig (RIS-Justiz RS011742; 8 Ob 244/02v).