Mit dem BBG 2011 wurde die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr mit 1. 1. 2011 abgeschafft. Zudem erfolgte eine Änderung in der Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG, um die Verlagerung der Gebührenpflicht auf Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu vermeiden. Am praktisch bedeutsamsten ist die Befreiung für Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen. Im Beitrag werden zwei praktische Fragen zum sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Befreiungsbestimmung im Hinblick auf solche Sicherungsgeschäfte behandelt.