Kreditinstitute müssen vor der Aufnahme von neuen Finanzprodukten einen Produkteinführungsprozess gem § 39 Abs 2c BWG durchlaufen. Diese Verpflichtung wird zukünftig durch die Vorgaben der MiFID II-RL (2014/65/EU) harmonisiert. Ein solcher product oversight and governance process soll einerseits bankintern eine angemessene Risikosteuerung ermöglichen, gleichzeitig aber auch den potenziellen Kundenkreis davor schützen, Vermögensschäden durch a priori ungeeignete Finanzinstrumente zu erleiden. So bildet der Produkteinführungsprozess zusammen mit den in §§ 43 ff WAG 2007 geregelten Aufklärungspflichten einen zweigliedrigen Schutzmechanismus, mit dessen Details sich der Autor auseinandersetzt.