Will ein Unternehmer direkt beim Anlegerpublikum Kredit aufnehmen, muss er in den Darlehensbedingungen für die Ansprüche der Darlehensgeber einen qualifizierten Nachrang vereinbaren. Andernfalls läge ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft vor. Qualifizierte Nachrangklauseln weichen zum Nachteil des Anlegers vom dispositiven Recht ab. Sie unterliegen daher einer Inhalts- und Geltungskontrolle nach den Bestimmungen des ABGB und KSchG und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Der Beitrag setzt sich mit den Details auseinander.