Eine jüngere Entscheidung des OGH (3 Ob 104/14m),1 dergemäß auf die Säumnisfolgen des § 156a Abs 2 IO nur dann korrekt hingewiesen wird, wenn die Mahnung unterschriftlich erfolgt, vermag nicht gänzlich zu überzeugen. Die Argumentation der Rsp ist auch in Hinblick auf die kautelarjuristische Praxis und die Usancen im Geschäftsleben kritisch zu hinterfragen.