Insolvenzrechtlichen Bezug weisen die FMA-V über die Kapitalanlagen kleiner Versicherungsunternehmen (BGBl II 2015/97) und kleiner Versicherungsvereine (BGBl II 2015/98) auf. Soweit zur Kapitalanlage Wertpapiere herangezogen werden, sind sie bei einem Kredit- oder Finanzinstitut zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass sie beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Fall seines Konkurses eine Sondermasse bildet (jeweils § 2 Abs 3).