WAG 1996: § 23b
ABGB: § 1489
Da es sich bei der Deckungspflicht einer Anlegerentschädigungseinrichtung um einen Fall der gesetzlichen Ausfallsbürgschaft handelt, sind auch die für die Bürgschaft geltenden Verjährungsregeln anzuwenden. Für Bürgschaftsschulden gilt grds die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Da der Anspruch des Anlegers auf Erstattung seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet ist, beträgt die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Entschädigungseinrichtung - mangels anderslautender Regelung - 30 Jahre.