Die Schadensfeststellung und Schadensberechnung beim Kredit- und Anlagebetrug sorgen regelmäßig für besondere Schwierigkeiten. Die Problematik besteht vor allem im relevanten Zeitpunkt der Beurteilung des Schadens, da sich vielfach erst einige Zeit nach der Vermögensverfügung zeigt, ob ein Schaden tatsächlich eingetreten ist und wie hoch dieser Schaden ist. Der Beitrag setzt sich mit der E OGH 15 Os 41/141i auseinander, in der einige Eckpunkte festgelegt wurden.