EuInsVO: Art 2 lit h, Art 3 Abs 2, Art 29 lit b
Eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Gesellschaftssitzes Gegenstand eines Liquidationsverfahrens ist, kann Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein, in dem sie ihren Gesellschaftssitz und eigene Rechtspersönlichkeit hat.