IO: §§ 21, 82, 82c, 82d
Dem Insolvenzverwalter gebührt für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse eine aus den Nutzungen und dem Erlös zu berichtigende gesonderte Entlohnung. Das betrifft die freihändige oder gerichtliche Verwertung von Liegenschaften, aber auch jene von Fahrnissen an denen Absonderungsrechte, vor allem Pfandrechte, bestehen. Auch zedierte Forderungen können eine Sondermasse bilden.