IO: § 11 Abs 1, § 48
ABGB: § 1101
Der Vermieter einer unbeweglichen Sache hat zur Sicherstellung des Bestandzinses das Pfandrecht an den eingebrachten Einrichtungsstücken und Fahrnissen, soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Dem Verpächter eines Grundstücks ist im gleichen Umfang und mit gleicher Wirkung das Pfandrecht an dem auf dem Pachtgut vorhandenen Vieh und den Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten eingeräumt. Dieses in Durchbrechung des Faustpfandrechts eingeräumte "echte" gesetzliche Pfandrecht wird durch Einbringung einer tauglichen Sache in das Bestandobjekt begründet; der Erhebung einer Zinsklage oder der pfandweisen Beschreibung bedarf es nicht (1 Ob 78/71). Bei Verwertung der Gegenstände durch den Masseverwalter bleibt das Absonderungsrecht aufrecht und richtet sich dann auf den Verkaufserlös, wenn es binnen drei Tagen nach Verbringung angemeldet wurde.